About Us

We are Wane Corporation

Satzung

1

Satzung

des Vereins

Handwerksjunioren Neckar-Odenwald e. V.

§ 1

Name und Sitz

1)

Der Verein führt den Namen Handwerksjunioren Neckar-Odenwald e. V.

2)

Der Verein hat seinen Sitz in Mosbach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig dessen Gerichtsstand.

3)

Der Verein ist Mitglied bei den Handwerksjunioren Baden-Württemberg e.V.

§ 2

Zweck und Aufgaben

1 a) Erziehung zum Leistungsgedanken und Teilnahme am berufsständischen und öffentlichen Leben auf der Grundlage des demokratischen Gedankens.

b) Entfaltung der Persönlichkeit durch Vertiefung der Allgemeinbildung und Förderung der fachlichen Weiterbildung.

c) Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen in wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen.

d) Förderung der verantwortlichen Zusammenarbeit in den Betrieben und Organen der handwerklichen Organisationen.

e) Wahrnehmung der berufsständischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen mit Ausnahme des Abschlusses von Tarifverträgen, Vertretung der im Handwerk unselbstständig Tätigen in den Organen der berufsständischen und sozialen Selbstverwaltung, wo der Gesetzgeber dies vorsieht.

f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Verbänden

g) Förderung des Ansehens des Handwerks in der Öffentlichkeit

2) Der Verein „Handwerksjunioren Neckar-Odenwald e.V.“ mit Sitz in Mosbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch die unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1) Mitglieder können werden:

a) Handwerker, die die Gesellen- oder Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

b) Betriebswirte d. H., die sich durch den Erwerb des Diploms qualifiziert haben.

c) Dem Handwerk nahestehende Personen und Vereinigungen

d) Fördernde Einzel- und juristische Personen

2) Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht.

3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung erfolgen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft wird beendet durch

a) den Tod

b) den freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliederschaft.

3

Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Jahresende muss eingehalten werden. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum Austritt zu zahlen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, oder aus einem anderen wichtigen Grunde.

Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor dem Beschluss über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 5

Beiträge

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

3) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.

§ 6

Organe

1) Die Organe des Vereins sind

a)

der Vorstand

b)

die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

1) Die Vorstandschaft besteht aus

a) dem Vorsitzenden

4

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) sowie weiteren Mitgliedern (Beisitzer)

2) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

5) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

Die Mitgliederversammlung

1)

Die alljährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Genehmigung des Haushaltsplanes

c)

Entlastung des Vorstandes

d)

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

e)

Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers

f)

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g)

Ernennung von Ehrenmitgliedern

2)

Der Vorstand ist berechtigt, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich verlangt.

3)

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindesten einer Woche einzuberufen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

5

4)

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8

Auflösung

1)

Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

2)

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 2 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen, wenn eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

3)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Ausgleich der bestehenden Verbindlichkeiten an die Stiftung für Begabtenförderung im Handwerk e.V. soweit dieser gegenüber seinem zuständigen Finanzamt die Vorraussetzung zur Gemeinnützigkeit erfüllt. Der Empfänger hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Diese Satzung wurde beschlossen in 6951 Fahrenbach-Robern, 28.Juni 1988

und geändert in der Jahreshauptversammlung am 08. November 2011

Mosbach, 04.07.2012

Reinhold Lingner Nicolai Lackenbauer

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

Image

Vorstand

Reinhold Lingner
1. Vorsitzender
Goethestraße 7
74842 Billigheim
T 0 62 65 / 92 85 66
M 0 170 / 75 02 437
Vorstand@hwj-no.de

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Diese erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Infos in unserer Datenschutzerklärung.